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Beratung zu Internetnutzung: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Zusammen mit einer Freundin möchte mich als Freiberufler mit einem Beratungs- / Unterrichtsangebot zur Internetnutzung selbständig machen. Können wir als Freiberufler arbeiten? Unser Angebot ist eine Beratungsleistung zur „Internetnutzung“ mit dem Tablet an all diejenigen, die hier nicht den Anschluss verlieren möchten - primär „Best Ager“. Wir wollen unseren Kunden dabei helfen sich in einer Welt, die immer komplexer wird, zurechtzufinden und die alltäglichen Vorteile der Digitalisierung für sich zu nutzen. Bisherige Tätigkeit: 12 Jahre Beratungstätigkeit in einer Mediaagentur, d.h. Kompetenz im Umgang mit digitalen Medien und Angeboten vorhanden. Studium: Master of Science in Management

Antwort

Beginnen wir mit der Beratung. Hier wäre der Referenzberuf im Einkommensteuerrecht der beratende Betriebswirt (oder Volkswirt). Dabei sind für den Zugang zu freien Berufen zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Die erforderliche Qualifikation (im Idealfall auf der Grundlage eines einschlägigen Hochschulabschlusses) und die in der Rechtsprechung geforderte Tätigkeit. Ihr Master of Science in Management macht eine nähere Erörterung der hier vorliegenden Qualifikation überflüssig. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit von Beratern hinreichend breit angelegt sein. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. „Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht.“ Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88

Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung müssen Sie davon ausgehen, zwar über die erforderliche Qualifikation zu verfügen, im Rahmen der angebotenen Dienstleistung jedoch nicht über ein Beratungssegment mindestens in „einem betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft“. Selbstverständlich können Sie diese Dienstleistung anbieten, müssten hier aber von einem Gewerbe ausgehen.

Der zweite Weg in den freien Beruf könnte über eine unterrichtende Tätigkeit führen. Unterrichtende Tätigkeiten und damit die Anforderungen an die von Ihnen durchgeführten Schulungen sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Für einen institutionalisierten Unterricht sind ein typisches Lehrprogramm und eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht (Fitnessstudio siehe BFH-Urteil IV R 79/92in BStBl II 94 Seite 362). Erfordert die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Unterricht schließt individuelle Beratung nicht aus, jedoch muss der Unterricht deutlich den Schwerpunkt bilden.

Hier haben Sie also den Unterschied zwischen Beratung und Unterricht näher bestimmt. Dabei ist Ihr Master wiederum hilfreich, weil sich die Frage nach einer ausreichenden Qualifikation für den Unterricht auch aus gewerberechtlicher Sicht nicht stellt. Die Anforderungen an die unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts könnten bei Ihnen also erfüllt sein.

Möglicherweise liegt also bei Ihnen eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei üben Einzelfreiberufler sowohl freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn insbesondere eine getrennte Rechnungsstellung und Buchführung sowie separate Bankkonten vorhanden sind.

Beachten Sie bitte noch die Versicherungspflicht von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2018

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