Antwort
Grundsätzlich können Sie sowohl die beratende als auch die unterrichtende Tätigkeit als Freelancer anbieten. Die beiden Tätigkeitsbereiche können hierbei völlig unabhängig voneinander betrieben werden, insbesondere auch in Form von zwei eigenständigen Unternehmungen.
Unter Freelancer versteht man diejenigen, die ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern auf Basis einer sog. freien Mitarbeit anbieten und durchführen. Vertragsgrundlage ist also kein Arbeitsvertrag, sondern je nach Auftragsverhältnis ein Dienst- bzw. Werkvertrag. Die Tätigkeit als Freelancer muss ordnungsgemäß bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt beim Finanzamt mittels sog. Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und hat steuerliche Besonderheiten. Lesen Sie hierzu die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB).
Gewerbliche Tätigkeiten müssen beim örtlich zuständigen Gewerbeamt (gemeindeabhängig auch Ordnungsamt u.a. genannt) angemeldet werden. Die Anmeldung kostet in der Regel ca. 30 Euro.
Bezogen auf Ihre Lehrtätigkeit könnte eine Freiberuflichkeit aufgrund der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegeben sein. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Im Bereich des Betriebs einer Yogaschule (Yogastudio) geht die Rechtsprechung allerdings einen anderen Weg. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 29.03.2001, Az.: 4 A 4077/00) stellt „der Betrieb einer Yogaschule keinen Freien Beruf dar, da es an einer persönlichen Dienstleistung höherer Art fehlt. Höherer Art sei eine persönliche Dienstleistung dann, wenn sie eine "höhere Bildung" erfordere. Unter "höherer Bildung" sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Für den Betrieb einer Yogaschule sei jedoch objektiv keine höhere Ausbildung erforderlich.“
Mittlerweile gibt es also einschlägige Rechtsprechung, die den Betrieb einer Yogaschule als gewerblich einstuft. Allerdings geht in der Praxis der Großteil der Finanzämter auch bei einer Yogaschule weiterhin von einem Freien Beruf aus und von den Gewerbeämtern wird dies auch nicht näher hinterfragt. Klären Sie daher vor Ort, welche Rechtsansicht Ihr Finanzamt vertritt.
Bezogen auf Ihre beratende Tätigkeit könnte der sog. „beratende Betriebswirt“ Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit sein.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt allerdings nur derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Prüfen Sie daher, inwiefern Sie die hohen Anforderungen an den beratenden Betriebswirt erfüllen.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2017
Tipps der Redaktion: