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Beratung im Sozial- und Gesundheitswesen: Gewerbeschein?

Frage

Ich arbeite hauptberuflich als Zahnmedizinische Prophylaxe-Assistentin. Als Zweitberuf besitze ich einen Abschluss als Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK. Ich würde gerne meine Erfahrungen in nebenberuflicher Selbständigkeit beratend für Praxen anbieten. Aus medizinisch rechtlichen Gründen soll sich diese nebenberufliche Selbständigkeit nur auf die Ausbildung als Fachwirt stützen. Ist diese Beratertätigkeit überhaupt so gesetzlich möglich und benötige ich einen Gewerbeschein?

Antwort

Ich gehe davon aus Sie meinen die Aufstiegsfortbildung zum „Fachwirt für Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)“ und nicht zum „Fachwirt: Sozial- und Gesundheitswesen IHK“.

Sie üben einen Tätigkeitsberuf aus, wenn Sie die klassischen Aufgaben eines Fachwirtes für Gesundheits-und Sozialwesen (IHK) erfüllen und eigenständig mit betriebswirtschaftlichem Fokus tätig werden:

  1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse,
  2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen,
  3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten,
  4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen,
  5. Führen und Entwickeln von Personal,
  6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.

Die folgende Publikation wird Ihnen auf Seite 4 helfen die Definition des Freien Berufes auf Ihren konkreten Fall anzuwenden und Ihre Selbstständigkeit darauf passend auszurichten: www.ifb.uni-erlangen.de

Für diesen Fall benötigen Sie dann keinen Gewerbeschein.

Grundsätzlich spricht von Gesetzeswegen ebenfalls nichts gegen eine selbstständige Tätigkeit in diesem Bereich.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
April 2017

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