Antwort
Die freiberufliche Tätigkeit im steuerlichen Sinne wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, den Katalogberufen ähnliche Berufe sowie in die sog. Tätigkeitsberufe (wie u.a. die unterrichtende Tätigkeit) differenziert.
Der „beratende Betriebswirt“ gehört als Katalogberuf zu den Freien Berufen, wenn der Ausübende über einen Hochschulabschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfügt und/oder ein ähnliches Studium erfolgreich absolviert hat, in welchem die Betriebswirtschaftslehre in seiner Tiefe und Breite ebenso gelehrt wurde. Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören etwa Werbung, Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen. Da sich Ihre Beratung auf den Bereich „Produktmanagement technischer Produkte“ bezieht und damit keinen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre darstellt, ist hier grundsätzlich von einer gewerblichen Beratertätigkeit auszugehen.
Demgegenüber ist die geplante Dozententätigkeit als Freier Beruf einzustufen, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Erfordert die Lehrtätigkeit hingegen die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.
Selbstständige Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Die Versicherungspflicht ergibt sich aus der Tatsache, dass eine „unterrichtende Tätigkeit“ ausgeübt wird. Ist dies der Fall, so ist es unerheblich, ob die Tätigkeit als Freier Beruf oder Gewerbe angemeldet wird. Die Anmeldung als Gewerbe würde also nichts an der Versicherungspflicht ändern. Üben Sie sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit aus, so liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor. Sie könnten demzufolge Ihre gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten getrennt in Rechnung stellen/verbuchen und haben damit schließlich auch getrennte Erfassungen bei der Steuer.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2016
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