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Berater/Coach/Trainer: freiberuflich oder gewerblich?

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Frage

Ich bin Beamter im Ruhestand, habe eine Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die Ausbildereignungsprüfung, und war seither lange Jahre als Ausbildungsleiter, Trainer in der Aus- und Fortbildung, Erwachsenenbildung, sowie zuletzt zwölf Jahre als Personalentwicklungsspezialist und Berater verschiedener Geschäftsleitungen in Fragen der Personalplanung, Personalentwicklung und Personalführung.

Zudem habe ich eine Berater-Ausbildung. Damit verbunden ist die Lizenz, Kompetenz für Individuen, Teams oder Unternehmen zu messen und zu entwickeln, hierzu Gutachten zu erstellen und zur Entwicklung zu beraten.

Ich habe nun vor, mich mit meiner Kompetenz zu den o.a Bereichen selbständig zu machen. Ich würde als Berater/Coach/Trainer im Feld Organisations-/Personalentwicklung/Kompetenzfeststellung und -Entwicklung tätig, sowohl für Einzelpersonen (Berufseinsteiger, Absolventen, Berufsumsteiger, Berufsrückkehrerinnen, Personen, die ihre Karriere optimieren wollen) und Unternehmen, die kompetenzorientierte Personalentwicklung betreiben wollen. Mir ist nicht klar, ob hier ein Schwerpunkt in Richtung Gewerbe besteht oder ob die Freiberuflichkeit überwiegt.

Antwort

Die entscheidenden Fragen lauten in Ihrer Sache: Liegt die erforderliche Qualifikation vor und wird mit Ihrer Dienstleistung mindestens ein Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre abgedeckt. Die erste Anforderung ist alleine durch Ihr Diplom abgedeckt, alle weiteren Qualifikationen wirken hier noch verstärkend.

Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberaterinnen in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit ihm verglichen werden kann. "Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule, mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen.
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Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht."
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88

"Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre"
Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332

Sie wären im Schwerpunkt im Bereich "Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik" angesiedelt und würden auf Grund der Komplexität Ihrer Dienstleistung dieses Fachgebiet hinreichend abdecken, um die hier gestellte Bedingung zu erfüllen. Dass sich Schnittmengen etwa zur Psychologie ergeben, erscheint für die einkommensteuerliche Beurteilung als unschädlich, da z.B. Arbeits- oder Betriebspsychologie untrennbar zum Personalwesen gehören. Bei einer Betriebsprüfung würde vor allem auch nachgesehen, welchen Zielgruppen Sie zu welchem Zweck welche Leistungen in Rechnung gestellt haben und stellen. Daraus müsste sich ein Handlungsschwerpunkt ergeben, der eindeutig in der BWL angesiedelt sein müsste. Da Sie wohl vorwiegend für Privatpersonen tätig sind, müsste nachvollziehbar sein, dass es sich um die Lösung beruflicher und betrieblicher Probleme handelt. Diesen letzten Aspekt bitte ich unbedingt zu beachten.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2014

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