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Beratender Betriebswirt: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich plane nebenberuflich als beratender Betriebswirt im Schwerpunkt Personal tätig zu werden und in diesem Zusammenhang Business Coaching und Wirtschaftsmediation anzubieten. Kurz zum Hintergrund: Ich bin staatlich geprüfter Betriebswirt und seit über 20 Jahren als Leiter Personal und Soziales in einem mittelständischen Produktionsunternehmen tätig. Das Dienstleistungsangebot Business Coaching und Wirtschaftsmediation begründet sich auf den absolvierten Qualifikationen als systemischer Business Coach sowie als zertifizierter Wirtschaftsmediator. Nun meine Frage: Bin ich mit dieser Art der Dienstleistung freiberuflich oder gewerblich tätig?

Antwort

Eine Freiberuflichkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die Tätigkeit des sog. „beratenden Betriebswirts“ vorliegt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R51/99 v. 4.5.00). Als staatlich geprüfter Betriebswirt verfügen Sie über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der Bereich „Personalwesen“ stellt auch für sich betrachtet einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre dar. Es ist zulässig, sich bei der Ausübung der beratenden Tätigkeit auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich zu konzentrieren. Allerdings liegt bei einer weitergehenden Spezialisierung eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Tatsache, dass Sie sich ggf. zu sehr auf auserwählte Bereiche, wie z.B. die innerbetriebliche Mediation konzentrieren, kann somit dazu führen, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist.

Ansatzpunkt für die Tätigkeit als Business Coach kann auch die sog. „unterrichtende Tätigkeit“ sein. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen.

Bitte beachten Sie: Die verbindliche Einstufung der Freiberuflichkeit obliegt allein dem Finanzamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2016

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