Antwort
Die PartG mbB ist grundsätzlich nur Berufen zugänglich, die eine entsprechende berufsrechtliche Regelung aufweisen. Dies betrifft vor allem zwingende Vorschriften zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen. Da es ein Berufsrecht für beratende Betriebswirte nicht gibt, ist der Zugang zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ausgeschlossen. Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung, betreffend die Ingenieure: Das OLG Zweibrücken beschloss am 12. Dezember 2014, dass eine Partnerschaftsgesellschaft von Ingenieuren nicht als „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ fortgeführt werden könnte, da es in Rheinland-Pfalz zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine gesetzlich zwingende Haftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe gab.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.12.2014 - 3W 115/14, BeckRS 2016, 00274.
Somit stünde Ihnen nur die Partnerschaftsgesellschaft ohne beschränkte Berufshaftung offen - auch eine interessante Rechtsform.
Das BMWK bietet nähere Informationen zur PartG mbB.
Die Kombination aus einschlägiger Berufserfahrung und BWL-Studium noch ohne Abschluss sollte Ihr Finanzamt als ausreichende Voraussetzung für die Zuordnung zu den beratenden Betriebswirten und damit zu den freien Berufen akzeptieren. Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Sie sollten sich mit Ihrem Finanzamt verständigen!
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie beim BMWK in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf .
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
März 2019
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