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Beratender Betriebswirt: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich nach einer Ausbildung als Steuerfachgehilfe und mit einem Diplom der Betriebswirtschaft selbständig machen. Ich möchte als beratender Betriebswirt freiberuflich tätig werden in den Bereichen Organisation der geschäftlichen Abläufe sowie im Bereich Rechnungswesen.

Antwort

Wenn Sie wissen möchten, wie es mit der Vereinbarkeit von beratenden Dienstleistungen und steuerlicher Freiberuflichkeit im Bereich der Buchhaltung aussieht, so ist das Folgende festzustellen: Die Rechtsprechung verlangt von der Beratenden Betriebswirtin die "notwendige Breite der Betätigung". Diese notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht. Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88.

Die Hauptbereiche sind wie folgt festgelegt: "Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre". Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332

Damit ist die Buchführung ein Hauptbereich der BWL und eine entsprechende Beratung oder Schulung unschädlich für den Status der Beratenden Betriebswirtin. Beachten Sie bitte, dass damit nicht das Erbringen buchhalterischer Dienstleistungen selbst gemeint ist. Wer Buchhaltung als Dienstleistung anbietet, muss von Gewerblichkeit ausgehen. So heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 28.6.2001- IV R 10/00) BStBl. 2002 II S. 338): "Eine selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte."

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2013

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