Antwort
Als Ingenieurin mit Hochschulabschluss, die im Rahmen dieses Berufsbildes tätig ist, können Sie von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgehen. Die „Beratende Ingenieurin“ ist ein gesetzlich geschützter Titel. Für den Zugang sind bestimmte Voraussetzungen gefordert wie der Nachweis mehrjähriger Berufspraxis, verbunden mit Fortbildungen, oder das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung. „Beratende Ingenieurinnen“ werden in Listen eingetragen, die von den Ingenieurkammern der Bundesländer geführt werden. Nähere Informationen etwa zu Baden-Württemberg finden Sie unter: https://www.ingbw.de/ingenieurkammer/ueber-uns/aufgaben/beratender-ingenieur/bezeichnungsschutz.html
„Beratende Ingenieurinnen“ sind also Pflichtmitglieder der Kammer; selbstständig tätige Ingenieurinnen können freiwillige Mitglieder werden.
Bei längerer Tätigkeit für einen Auftraggeber stellt sich in der Schweiz wie in Deutschland die Frage der Scheinselbstständigkeit, die auch ausländische Dienstleistungserbringer erfasst. In der Schweiz werden auch entsprechende Prüfungen vorgenommen. Prüfstelle ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): www.ahv-iv.ch. Unternehmen in der Schweiz können sich schützen, indem sie von der AHV für ihre freien Mitarbeiter eine Selbstständigkeitsbescheinigung anfordern oder eine verbindliche Beurteilung verlangen.
Weitere Informationen zur Selbstständigkeit im Austausch von Dienstleistungen zwischen Deutschland und der Schweiz erhalten Sie bei der Handelskammer Deutschland-Schweiz (www.handelskammer-d-ch.ch). Dort erhalten Sie auch Auskünfte zu Steuer- oder Rechtsfragen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018
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