Beratende Betriebswirtin: Marketing im Unternehmen umsetzen?
Frage
Ich arbeite freiberuflich als Marketingberaterin. Ich berate meine Kunden hinsichtlich deren Marketingstrategie und spreche Empfehlungen bzgl. geeigneter Marketingaktivitäten aus. Einer meiner Kunden hat mich gefragt, ob ich bei der Umsetzung der Aktivitäten behilflich sein kann, da es intern keinen Marketingmitarbeiter gibt. Die Steuerung von weiteren Freiberuflern (Texter, Grafik, Fotografen etc.) würde hierunter fallen. Die Kosten sollen direkt weiterberechnet bzw. dem Kunden direkt in Rechnung gestellt werden. Die Marketingverantwortung liegt bei mir. Handelt es sich weiterhin um eine freiberufliche Tätigkeit?
Antwort
Sie haben die Schwierigkeit genau erkannt: Wenn Sie als beratende Betriebswirtin und somit als Angehörige eines Katalogberufes im Einkommensteuergesetz an der Umsetzung Ihrer Beratung mitwirken, kann dies zur Gewerblichkeit führen. Es gilt der Grundsatz, dass Sie eigenverantwortlich tätig sein müssen. Dies bedeutet, dass Sie die zur Berufsausübung erforderliche Urteils- und Entscheidungsfreiheit sowohl gegenüber den Auftraggebern als auch gegenüber Dritten erhalten müssen und an fachliche Weisung des Auftraggebers nicht gebunden sind (allgemeine Vorgaben sind natürlich nicht zu vermeiden wie die Vereinbarung, ein von Ihnen erarbeitetes Marketingkonzept zu realisieren). Die Eigenverantwortlichkeit verlangt nicht, dass Sie die vereinbarten Leistungen vollständig persönlich erbringen müssen. Sie können sich qualifizierter Mitarbeit bedienen, müssen dabei aber wiederum die Anforderung der leitenden Tätigkeit erfüllen: Eine steuerlich freiberufliche Dienstleistung erbringen Sie nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages Ihnen und nicht den fachlich Mitarbeitenden oder einem gemeinsamen Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist.
In der beruflichen Praxis genügt die fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung der mitarbeitenden Personen (Sie prägen die Dienstleistung und entsprechen damit der so genannten "Stempeltheorie"). Sie dürfen dabei weder Leitung noch Verantwortung an Dritte übertragen, abgesehen von vorübergehender Verhinderung etwa durch Krankheit. Wenn Sie Subunternehmer beschäftigen, also Teilaufträge weitergeben, können Sie den genannten Voraussetzungen für den Erhalt der Freiberuflichkeit entsprechen. Hat dabei der Auftraggeber nur einen Vertrag mit Ihnen und ist die Einbeziehung von Subunternehmern erlaubt, bestätigt dies eher den Freiberuflerstatus, da Sie dem Auftraggeber gegenüber alleine verantwortlich sind. Rechnen die anderen Selbstständigen unmittelbar mit dem Auftraggeber ab, so kann ein Freier Beruf vorliegen, wenn die genannten Bedingungen der leitenden und eigenverantwortlichen Leistung erfüllt sind.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2014
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