Antwort
Grundsätzlich kann ein Sachverständiger sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein. Berufsbild und Arbeitsfelder von Sachverständigen sind so unterschiedlich, dass über eine Zuordnung zu den freien Berufen nur im Einzelfall entschieden werden kann. Nach der Rechtsprechung sind Sachverständige dann freiberuflich tätig, wenn sie ein Ingenieurstudium aufweisen. Ein Sachverständiger ohne Ingenieur-Studium oder vergleichbaren Hochschulabschluss muss nachweislich über die von einem Ingenieur geforderten Qualifikationen verfügen (Ausbildung + Fortbildung + Berufserfahrung + entsprechende Aufgabe). Bei freiberuflich tätigen Sachverständigen muss außerdem die Erstellung von Gutachten über Schadensursachen den Schwerpunkt der Dienstleistung bilden.
Für eine freiberufliche Tätigkeit spricht es weiter allgemein, wenn der Sachverständige auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, nach „sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zur Lösung schwieriger Streitfragen Stellung bezieht“; für gewerbliche Tätigkeit hingegen spricht es, wenn der Sachverständige an seine gewerblichen oder handwerklichen Erfahrungen anknüpft und kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten (Bundesfinanzhof BFH IV 6/53 U v. 4. 2. 54, BStBl III 54, 147; IV 696-697/54 U v. 24. 1. 57, BStBl III 57, 106; VIII 23/65 v. 22. 6. 71, BStBl II 71, 749).
Dem Anschein nach werden Sie den Sachverständigenberuf wohl gewerblich ausüben müssen, auch wenn die Dendrochronologie als naturwissenschaftliche Methode anerkannt und Teil von Studiengängen ist. Steuerlich ist dies nach Ihren Angaben zu den Einkommenserwartungen für Sie wohl lediglich eine Statusfrage und nicht mit finanziellen Belastungen verbunden, da Sie als Einzelunternehmer bei der Gewerbesteuer einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen können.
Sie können als freier Sachverständiger tätig werden. Als solcher kann sich jeder, gleich auf welchem Gebiet, niederlassen und betätigen. Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist gesetzlich nicht geschützt. Die Verbände der freien Sachverständigen achten jedoch - allerdings in sehr unterschiedlicher Weise - auf die Qualifikation ihrer Mitglieder. Da käme noch das Attribut des verbandsanerkannten Sachverständigen hinzu.
Zur näheren Information - aus der Rechtsprechung zu Sachverständigen im freien Beruf. Beispiel: Ein Kfz-Sachverständiger als Gutachter für Unfallschäden ist freiberuflich tätig, sofern er Ingenieur ist, ansonsten liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Einen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt auch ein Kfz-Sachverständiger aus, der zwar keine Ausbildung besitzt, die der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung entspricht, der aber durch seine praktische Tätigkeit als Gutachter vorwiegend auf dem Gebiet der Schadens- bzw. Unfallverursachung mathematisch-technische Kenntnisse nachweisen kann, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden. Diese Feststellung ist deshalb besonders wichtig, weil hier die Kompensationsmöglichkeit einer akademischen Ausbildung als zulässig erachtet wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter www.existenzgruender.de.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
November 2017
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