Antwort
In freien Berufen gelten an deutschen Hochschulen erworbene oder als gleichwertig anerkannte Abschlüsse als Graduierte (grad.), mit Diplom (Universität, TU, FH oder BA), Bachelor-, Master- oder Magistergrad als für den Zugang zur steuerlichen Freiberuflichkeit anerkannte Qualifikationen (dies sind nur die wichtigsten Abschlüsse). Eine davon abweichende Praxis insbesondere in der Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.
Da die von Ihnen genannten Tätigkeiten dem Berufsbild der Psychologin zuzuordnen sind, wird Ihr Status als Freiberuflerin auch hier bestätigt. Bei der Steep-Beratung musste ich mich allerdings erst schlau machen - laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Frühinterventionsprogramm, folglich auf der Grundlage Ihrer Qualifikation ebenfalls um eine freiberufliche Dienstleistung. Ihre Fort- und Weiterbildungen sind bestens geeignet, Ihren Status als Freiberuflerin zu untermauern.
Beachten Sie bitte, dass die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung einer Psychologin für Absolventen von einschlägigen Bachelor-Studiengängen nicht abschließend geklärt ist. Ihren Studienabschluss können Sie selbstverständlich verwenden!
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
September 2017
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