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Auditor im Qualitätsmanagement: freiberufliche Tätigkeit wann anmelden?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Aktuell bin ich noch angestellter Dipl.-Ing. bis 2019. Dann habe ich die Regelaltersgrenze erreicht und werde meine Rente erhalten. Anschließend möchte ich freiberuflich eine beratende Tätigkeit als externer Auditor im Qualitätsmanagement für Zertifizierungen nach DIN ISO 9001 anbieten. Die Weiterbildung dafür werde ich 2018/19 durchführen. Frage: Kann ich meine freiberufliche Tätigkeit bereits jetzt anmelden? Einnahmen daraus wären vermutlich noch nicht erzielbar

Antwort

Für die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt gilt das Folgende: Freiberufler müssen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Anmeldung beim örtlich zuständigen Finanzamt vornehmen. Melden Sie sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit an, so bleibt dies unschädlich, sofern Sie Ihre Einkünfte korrekt erklären. Ich empfehle Ihnen dennoch, der genannten Regel zu folgen. Kosten für die Vorbereitung Ihrer Selbstständigkeit können Sie in jedem Fall absetzen - wie Aufwendungen für Weiterbildung.

Hier noch Informationen zur Freiberuflichkeit von Ingenieuren mit Auditorentätigkeit. Grundsätzlich gilt, dass Sie als Auditor in einem für den Ingenieurberuf wesentlichen oder typischen Bereich tätig sein müssen. Dazu ein Zitat aus einem Urteil: „Nach den vom Kläger belegten Verhältnissen ist nicht erkennbar, dass dieser bei der Ausübung seiner Auditorentätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse zur Anwendung gebracht hat. Die vom Kläger im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit hatte nichts mit der Planung, Konstruktion oder Fertigungsüberwachung bzgl. technischer Werke zu tun.“
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 13.02.2003 - 8 K 1909/99

Beachten Sie bitte, dass eine Sicherheit als Anerkennung im freien Beruf nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ der Finanzverwaltung bietet!

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie online beim Bundesministerium der Finanzen unter: https://www.formulare-bfinv.de/printout/034250.pdf

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2018

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