Antwort
Da Sie als Ärztin tätig sind, sollten Sie vor allem im Vorfeld klären, ob Ihre geplante nebenberufliche Selbständigkeit mit der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vereinbar ist und ggfs. welche weiteren Schritte einzuleiten sind. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich gegenüber der Ärztekammer Meldepflichten, je nachdem, ob es sich um eine ärztliche Berufsausübung handelt. Der Begriff der ärztlichen Berufsausübung wird weit gefasst, sodass eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden sollte.
Darüber hinaus sollten Sie Kontakt zur Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte aufnehmen und klären, ob und ggfs. wie sich Ihr Gründungsvorhaben auf Ihre Mitgliedschaft auswirkt.
Was die Erfordernisse des Praxissitzes betrifft, empfehle ich Ihnen, sich direkt an die zuständige Bezirksärztekammer bzw. Landesärztekammer Baden-Württemberg zu wenden. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen, ist es leider nicht möglich, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen.
Ob Ihre Tätigkeit in den Bereichen Coaching und Beratung als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG einzustufen ist, ist davon abhängig, ob es sich hierbei um unterrichtende oder beratende Tätigkeiten handelt.
Für die (freiberufliche) unterrichtende Tätigkeit (u.U. relevant für das Coaching) gilt, dass der Unterricht in organisierter und institutionalisierter Form erfolgen muss (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Mit anderen Worten, Ihr Unterrichtskonzept besteht bereits vor Unterrichtsbeginn und es wird kein individualisiertes, auf die Bedürfnisse des Kunden bezogenes Konzept erstellt.
Des Weiteren muss es sich beim Unterricht um eine Dienstleistung höherer Art handeln (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 29.03.2001, Az.: 4 A 4077/00). Dies ist der Fall, wenn das Wissen bzw. die Fähigkeiten, die im Unterricht vermittelt werden, im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben wurden. Falls Sie den Lehrinhalt bspw. im Rahmen Ihres Medizinstudiums erworben haben, würden Sie die Voraussetzung der Dienstleistung höherer Art grundsätzlich erfüllen.
Müssen Sie hingegen vorab ein individualisiertes Konzept entwickeln, dann handelt es sich unter Umständen nicht mehr um (freiberuflichen) Unterricht, sondern um eine (gewerbliche) beratende Tätigkeit. Eine Beratung im Bereich Stressmanagement wäre nur freiberuflich, wenn sie von einem/r Diplom-Psychologen/in oder jemandem mit einer vergleichbaren Ausbildung durchgeführt wird.
Somit lässt sich festhalten, dass sowohl das Coaching, als auch die Beratung freiberuflich sein können, vorausgesetzt, Sie erfüllen die beschriebenen Anforderungen.
Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
August 2019
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