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Examinierte Altenpflegerin und Pflegeberaterin: Anerkennung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin selbständige Pflegeberaterin und Alltagsbegleiterin, habe eine Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin und Pflegeberaterin nach § 7a, 45. Ich möchte mich in dieser Kombination auch vom Land anerkennen lassen. Habe ich nach der Anerkennung das Recht § 7a,37 abzurechnen? Die Anerkennung für die Alltagsbegleitung und Pflegeberatung erfolgt getrennt voneinander.

Antwort

Zumeist wird die Tätigkeit als Pflegeberater im Angestelltenverhältnis ausgeübt. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend.

Für diese oder eine der beiden Varianten wenden Sie sich an die Ländesverbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt, beispielhaft für Sachsen-Anhalt AOK.

Wenden Sie sich zudem an die zuständige Stelle im Land Sachsen-Anhalt.

Quelle:
Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.


Stand:
Januar 2021

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