Antwort
Grundsätzlich hört sich Ihre Idee nach einem zukunftsweisenden Geschäftsmodell an. Gerade weil dies ein relativ junges Betätigungsfeld ist, gibt es seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch keine konkrete Aussage zur Erlaubnispflicht im Bereich Kryptowährungen. Das bedeutet für Sie, dass Sie zunächst an die Deutsche Bundesbank eine informelle Vorabanfrage senden sollten. Darin müssten Sie Ihr Vorhaben detailliert beschreiben, da es hinsichtlich der Auflagen sehr starke Unterschiede z.B. zwischen Vermögensverwaltung und Vermögensberatung gibt (Was wird gemacht? Wer macht es? -> Hintergründe zu Ihrer Person und Ihrer Erfahrung...). Details zu den jeweiligen Abgrenzungen finden Sie u.a. auch auf den Internetseiten der BaFin und der Deutschen Bundesbank (z.B. https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Zulassung/zulassung_node.html).
Die Deutsche Bundesbank wird basierend auf Ihrem informellen Antrag entscheiden, ob Sie grundsätzlich (wie „klassische“ Währungen) erlaubnispflichtig wären. Dabei gibt es drei mögliche Szenarien:
- Sollten Sie als nicht erlaubnispflichtig eingestuft werden, unterliegen Sie der Gewerbeaufsicht und es genügt eine Anmeldung nach Gewerbeordnung.
- Sollten Sie grundsätzlich als erlaubnispflichtig eingestuft werden, allerdings für den Bereich Kryptowährungen bis dahin die Erlaubnispflicht noch nicht bestehen, wird ggf. offiziell ein Ausnahmetatbestand bestätigt.
- Sollte auch für den Bereich Kryptowährungen bis dahin eine Erlaubnispflicht bestehen und Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig sein, müssten Sie einen (kostenpflichtigen) Antrag bei der BaFin einreichen. Auch in diesem Fall ist eine Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank im Vorfeld dringend zu empfehlen (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Aufgaben/Bankenaufsicht/fintechs.html).
Bitte klären Sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auch haftungs- und versicherungsrechtliche Fragstellungen (z.B. Vermögensschadenshaftpflicht).
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
November 2017
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