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Sprachenschule eröffnen: Voraussetzungen?

Frage

Ich möchte eine Sprachenschule eröffnen. Wie kann ich die Sprachenschule gründen und welche Voraussetzungen muss ich erbringen? Welche Zertifikate und/oder Prüfungen muss ich erbringen?

Antwort

Für die Gründung einer Sprachenschule ist grundsätzlich keine besondere Qualifikation erforderlich. Nur dann, wenn Sie eine staatliche Anerkennung Ihrer Sprachenschule anstreben, benötigen Sie einen Hochschulabschluss.

Beim Angebot von Sprachunterricht ist grundsätzlich von einer unterrichtenden Tätigkeit und somit von einer Freiberuflichkeit im steuerlichen Sinne auszugehen. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Mittlerweile tendieren allerdings Gewerbeämter vereinzelt dazu die unterrichtende Tätigkeit als Gewerbe einzustufen. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig. Gegebenenfalls informieren Sie sich vor der Anmeldung bei Ihrem Gewerbeamt vor Ort.

Eine gewerbliche Tätigkeit kann im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn sich Ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Sprachenschule beschränkt und die unterrichtende Tätigkeit ausschließlich/überwiegend durch Mitarbeiter/innen ausgeübt wird. In diesem Fall steht nicht mehr die für die Freiberuflichkeit charakteristische höchstpersönliche Leistungserbringung im Vordergrund, sodass eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, empfehle ich Ihnen, Ihr Unternehmenskonzept noch einmal eingehend mit einem/r Steuerberater/in zu besprechen.

Beachten Sie bitte noch die folgenden Punkte:
Selbstständig Lehrende, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie hierzu:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Weiter empfehle ich Ihnen, sich in das Thema „Versicherungen“ einzulesen. Meines Erachtens ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Nähere Informationen zu den Versicherungen finden Sie in der BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen.

Weitere Informationen zu den Freien Berufen finden Sie zudem in der BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2016

Tipps der Redaktion:

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