Antwort
Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als beratender Betriebswirt nach Einkommensteuerrecht vorliegt. Einen Überblick finden Sie im Absatz „Anhang: Rechtsprechung“.
Hinsichtlich des Wirtschaftspsychologen beziehen Sie sich insbesondere auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 20.06.2006 - XI B 2/06) zur gewerblichen Tätigkeit eines auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen (siehe auch BFH, Urteil v. 27.2.1992, IV R 27/90, BStBl II 1992, 826; BFH, Urteil v. 11. 6. 1997, XI R 2/95, BStBl II 1997, 687; BFH, Urteil v. 16. 10. 1997, IV R 19/97, BStBl II 1998, 139).
Dem Wirtschaftspsychologen wird es in der Regel schwer werden, über den Weg als beratender Betriebswirt in den freien Beruf zu kommen - siehe „fachliche Breite“ des betriebswirtschaftlichen Wissens.
Psychologen mit Hochschulabschluss sind nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als freier Beruf genannt. Daraus folgt, dass Sie freiberuflich auch im einkommensteuerlichen Sinne tätig sind, wenn Sie im Rahmen dieses Berufsbildes arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Unternehmensberatung tätig sind, jedoch als Wirtschaftspsychologe und nicht als beratender Betriebswirt (siehe oben). Vorstellbar ist dies etwa in Kooperation mit einem beratenden Betriebswirt – das kommt in der Praxis durchaus häufiger vor in Form von interdisziplinären Teams.
Zu berücksichtigen ist noch die unterrichtende Tätigkeit. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: „Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf beschränkend spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig“ (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). „Seminarmäßig“ bedeutet: Dies gilt nur für Unterricht in Form von Seminaren, Workshops usw. Bei Einzelunterricht muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Dies würde auch für Wirtschaftspsychologen gelten, die entsprechend tätig werden. Liegt allerdings kein Lehrplan zugrunde (das kann auch ein selbst gestalteter Lehrplan sein), so haben wir es steuerlich mit Beratung zu tun. Da wären wir wieder beim beratenden Betriebswirt. Nähere Informationen zur unterrichtenden Tätigkeit im freien Beruf finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Anhang: Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei einer praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 1999 2 K 181/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 832, rkr.). Die notwendige Breite der Betätigung ist demgegenüber schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf” nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769). Quelle: BFH v. 31.05.2000 - IV B 133/99.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2019