Antwort
Für die geplanten Transportdienstleistungen ist es erforderlich – so wie Sie es selbst bereits geschildert haben – ein Gewerbe im Nebenerwerb anzumelden. Im Falle einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit ist es auch richtig, dass Sie sowohl sozialversicherungspflichtig (Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung) werden können als auch eine Pflichtmitgliedschaft in der BG Transport & Verkehr für Sie erforderlich werden kann. Allerdings gilt es für Ihren Fall individuell zu prüfen, ob Ihre Erträge dazu führen, dass Sozialversicherungskosten für die gewerbliche Tätigkeit entstehen und ob tatsächlich eine Pflichtmitgliedschaft in ihrer Berufsgenossenschaft besteht.
Folgende ergänzende Hinweise zu Punkt 1 - Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit:
- Es kann sein, dass die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Sie gleichbleiben, wenn Ihre Erträge unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt in 2022 für die gesetzliche Krankenversicherung bei 1.096,67€ mtl.
- Zu empfehlen ist eine individuelle Klärung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung bestehen im Rahmen einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit für Transportdienstleistungen nicht.
Sollten Sie ausschließlich Transporte für einen Auftraggeber durchführen ist es richtig, dass Sie de facto scheinselbständig sind. Die Konsequenz einer Scheinselbständigkeit kann dazu führen, dass Ihr Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere Rentenversicherungsbeiträge – für Sie nachzahlen muss. Hier haben Unternehmen – in diesem Fall ihr Auftraggeber – vertragliche Möglichkeiten, mit dem Risiko einer Scheinselbständigkeit umzugehen. Beispielsweise kann das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorsehen, dass Sie als Auftragnehmer zusichern, auch für weitere Unternehmen tätig zu sein.
Zu Ihrer abschließenden Frage, ob es möglich ist, die selbständige Tätigkeit unter den genannten Rahmenbedingungen zu ermöglichen:
Wenn Sie die Transportdienstleistung auch für einen / mehrere weitere Auftraggeber durchführen, ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit gebannt. Wichtig ist, dass Sie nicht ausschließlich für einen Auftraggeber tätig werden. Das Angebot weiterer Dienstleistungen ist darüber hinaus grundsätzlich auch möglich. Sie sind im Rahmen einer Selbständigkeit nicht an eine einzige Dienstleistung gebunden. Wichtig ist, dass das Leistungsspektrum im Rahmen Ihrer Gewerbeanmeldung genau angegeben wird. Dies kann z.B. auch ein Onlinehandel sein.
Quelle:
Dr. Angelika Eichenlaub
Beratung, Coaching, Training
Stand:
September 2022
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