Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
In Deutschland sind eine Reihe von Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird bestraft. Geregelt ist dies im §132a StGB.
Die Berufsbezeichnung „Berater bzw. Beraterin“ ist nicht geschützt.
Relevant für Ihre Geschäftsidee kann das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sein. Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Dabei definiert das Gesetz Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Erlaubt sind nur Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). In Ihrem Fall, Beratung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen, aber nur unter Anleitung einer Person, die Rechtsdienstleistungen gegen Entgelt erbringen darf, z.B. ein Rechtsanwalt.
Wenn Sie Anträge mit Vollmacht eigenverantwortlich ausfüllen, dann grenzt das, zumindest nach meinem Gefühl, an Rechtsberatung. Ich empfehle Ihnen sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ihr Honorar können Sie, mit der Einschränkung des obigen Absatzes, frei festlegen. Dabei sollten Sie aber berücksichtigen, dass soziale Träger und öffentliche Einrichtungen kostenlose Beratungen für Migranten anbieten.
Nicht alle Berater müssen ein Gewerbe anmelden. Gehört ein Berater aufgrund seiner Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium als Betriebs- oder Volkswirt, zu den sogenannten Katalogberufen des §18 EStG, so hat er auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden.
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Im §18 des Einkommenssteuergesetzes ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind. In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln.
Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Das Finanzamt entscheidet darüber, ob die erworbene Qualifikation unter den §18 EstG fällt. Sie sollten das Gespräch mit dem Finanzamt suchen oder ein Beratungsangebot nutzen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von - größtenteils kostenfreien - Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Auf dem Existenzgründerportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.
Link zum Wegweiser des Bundesministeriums:
www.bmwi-wegweiser.de/adressen/home/
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
April 2021