Antwort
Dem Berufsbild der beratenden Betriebswirtin ist nach dem Verständnis des Einkommensteuerrechts und der einschlägigen Rechtsprechung eine Tätigkeit nur dann ähnlich, wenn sie auf einer entsprechend breiten Vorbildung beruht und wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (Bundesfinanzhof in BFHE 154, 327, BStBl 1989, 212). Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des BFH: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Personalentwicklung stellt eine komplexe Dienstleistung dar, die mit hohen betriebswirtschaftlichen Anforderungen verbunden ist. Diese Tätigkeit kann ohne eine breite betriebswirtschaftliche Wissensbasis nicht kompetent ausgeübt werden. Dabei gehen die Grenzen weit über das Personalwesen hinaus. Nach meiner Erfahrung wird in vergleichbaren Fällen in der Regel der Freiberuflerstatus zuerkannt.
Gleichwohl gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. So hilft hier nur eine Absprache mit dem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat. Bedenken Sie dabei bitte, dass eine Anerkennung als Freiberuflerin nur in Form einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ erfolgt!
Das BMWi informiert ausführlich zum freien Beruf der beratenden Betriebswirtin mit der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2019