Antwort
Die Frage, ob zwei Personen mit Wohnsitz jeweils in Bosnien und Herzegowina und gelegentlichem Aufenthalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen können, ist nicht einfach zu beantworten.
Ob eine Gründung nach bosnischem Recht möglich ist, vermag ich nicht zu klären, da ich hierzu nicht beraten kann. Hier wollen Sie bitte einen Rechtsgelehrten dieses Rechtsraumes befragen.
Ob die Gründung einer GbR nach deutschem Recht möglich ist, bezweifele ich. Im Verhältnis zu Staaten, die nicht der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes angehören (Bosnien-Herzegowina gehört nicht zu dem Kreis dieser Staaten), wendet das deutsche Recht die sog. Sitztheorie an. Danach beurteilt sich die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach dem Recht des tatsächlichen Verwaltungsortes der Gesellschaft. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft wird als der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane verstanden, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Maßgeblich kommt es also auf den Ort an, an dem die Richtlinienentscheidungen in laufendes tägliches Verwaltungshandeln umgesetzt werden.
Hier ist beabsichtigt, eine Gesellschaft durch Personen zu gründen, die ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina haben. Wird unterstellt, dass dies auch dieselben Personen sind, die die Geschäfte der Gesellschaft führen und die Gesellschaft nach außen, d.h. im Rechtsverkehr mit Dritten vertreten, ist anzunehmen, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in Bosnien-Herzegowina ist, so dass das Recht dieses Staates und damit nicht deutsches, insbesondere Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt.
Eine Gründung einer GbR nach deutschem Recht durch zwei Personen mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina kommt daher nicht in Betracht. Ob die Gesellschaft nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina gegründet werden, ist nach dem dortigen Recht zu klären.
Soll keine GbR sondern eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH gegründet werden, stellen sich die vorstehenden Fragen nicht. Ein Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH muss nicht zwingend seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Auch die Gesellschafter müssen nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Selbst der Verwaltungssitz der Gesellschaft kann im Ausland liegen. Allerdings müssen sich der Satzungssitz sowie die (zustellungsfähige) Geschäftsanschrift der Gesellschaft in Deutschland befinden.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
April 2015
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