Navigation

Unternehmen im Ausland: Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen?

Frage

Ich habe ein eingetragenes Musiklabel mit eigenem Onlineshop in der Schweiz. Nun würde ich gerne eine Zweigstelle in Deutschland gründen und diese Zweigstelle ebenfalls eintragen lassen ins Handelsregister. Ist dies möglich? Wenn ja, wie und was wird alles verlangt?

Antwort

Dazu muss der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (i.d.R. Geschäftsführer oder Vorstand) die Niederlassung zum Handelsregister anmelden und dabei grundsätzlich folgende Nachwiese vorlegen:

  • einen Registerauszug des ausländischen Registers, aus dem sich die Existenz der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes ergeben,
  • i.d.R. einen beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages,
  • die Echtheit der ausländischen Dokumente ist durch Apostille oder Legalisation (je nach Herkunftsland) nachzuweisen,
  • wenn die Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst sind: beglaubigte Übersetzung der Dokumente in die deutsche Sprache,
  • einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Errichtung der Zweigniederlassung.

In der Anmeldung sind anzugeben:

  • Registerangaben zu der ausländischen Gesellschaft,
  • Rechtsform der Gesellschaft und Angaben zu dem Recht, nach welchem die Gesellschaft gegründet wurde,
  • die Firma der Zweigniederlassung,
  • Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung sowie der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft,
  • Angaben zur Dauer der Gesellschaft (i.d.R. unbestimmte Dauer)
  • die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung,
  • die allgemeinen Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft,
  • Angaben dazu, wer die Gesellschaft konkret zu vertreten berechtigt ist,
  • die Versicherung des Vertreters der Gesellschaft, dass er nicht wegen bestimmter Straftaten verurteilt ist oder Gewerbeverboten unterliegt.
  • Die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung und wird von dem Notar elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die beizubringenden Unterlagen richten sich nach der Art und dem Ursprungsland der Gesellschaft. Der Notar, die Anmeldung vorbereitet, wird im Einzelnen mitteilen, welche Nachweise beigebracht werden müssen. Näheres entnehmen Sie bitte auch den §§ 13e bis 13g HGB (Handelsgesetzbuch).

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben