Antwort
Es bestehen keine Bedenken, zunächst eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit zwei Gründern und nur mit einem Geschäftsführer zu gründen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann der Beschluss über die Bestellung des zweiten Geschäftsführers gefasst werden und dieser zum Handelsregister eingetragen werden.
Beachten Sie:
Jeder Geschäftsführer muss in der notariell zu beglaubigenden Handelsregisteranmeldung versichern, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und auch keine sonstigen Einwände gegen seine Eintragung als Geschäftsführer bestehen. Der später bestellte Geschäftsführer muss, anders als der bei der Gründung bestellte Geschäftsführer, keine Versicherung über die vertragsgerechte Erbringung der Stammeinlage abgeben.
Beachten Sie weiter:
Soll der später bestellte Geschäftsführer auch als Mitgründer der Gesellschaft auftreten, muss der Vertreter eine notariell beglaubigte und ggfs. mit Apostille oder Legalisation versehene Vollmacht des Mitgründers für die Gründung der Gesellschaft vorlegen. Ist dies für die Beteiligten nicht gewünscht oder auch zu aufwendig, so ist denkbar, dass zunächst der eine Gründer die Gesellschaft allein gründet und nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister einen Teil der Geschäftsanteile an den Partner verkauft und abtritt und dieser dann auch zum weiteren Geschäftsführer bestellt wird.
Ich rege an, die Gestaltung im Einzelnen mit dem Notar, der Sie bei der Gründung begleiten wird, abzustimmen und zu klären.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2020
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