Türkische Staatsbürgerschaft: Gründung in Deutschland?
Frage
Es geht um eine Firmengründung eines türkischen Staatsbürgers. Mein Schwager möchte in Hamburg eine Firma gründen, Immobilien erwerben und mit seiner Familie/Frau/Tochter sich auch aufhalten dürfen so wie dies der Fall in Moskau und der Türkei ist. Wie sind hierfür die Voraussetzungen? An welche Behörde könnte ich mich wenden?
Antwort
Einen Überblick über das deutsche Geschäftsumfeld sowie Informationen zu den verschiedenen Rechtsformen sowie auch den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen finden Sie in dem Investorenleitfaden Deutschland von Germany Trade & Invest: www.gtai.de (www).
Für eine Unternehmensneugründung als Existenzgründer in Hamburg wenden Sie sich bitte an das Starter-Center der Handelskammer Hamburg: www.hk24.de (www).
Die Handelskammer unterstützt Sie u.a. bei den Gründungsformalitäten, der Wahl der Unternehmensform, Finanzierungsmöglichkeiten etc.
Wie jedes Land hat auch Deutschland bestimmte Einreiseregelungen, mit unterschiedlichen Arten von Aufenthaltstiteln: Schengen-Visum und Nationales Visum, Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. Für die meisten Schritte, die zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland nötig sind, ist für Nicht-EU-Bürger in der Regel ein Schengen-Visum ausreichend (in diesem Zusammenhang meist Businessvisum genannt).
Mit dem Schengen Visum ist ein Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr in Deutschland möglich. Innerhalb dieses Zeitraums können folgende Geschäftsaktivitäten vorgenommen werden:
- Abschluss und Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages
- Anmeldung zum Handelsregister (über einen deutschen Notar)
- Gewerbeanmeldung
- Sonstige vorbereitende Aktivitäten in der Phase der Unternehmensgründung, wie z.B. die Eröffnung eines Bankkontos oder der Abschluss von Mietverträgen Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Geschäftspartnern
Vom Schengen-Visum wird nur die Gesellschaftsgründung erfasst - mit einer Ausnahme: Wird eine selbständige Tätigkeit innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als drei Monate ausgeübt, kann in diesem Fall ein Schengen-Visum ausreichend sein.
Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten, die das Unternehmen vor Ort in Deutschland als Selbständige leiten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Weitere Information finden Sie in dem Kapitel "Einreise" des Investorenleitfadens: www.gtai.de (www).
Bitte beachten Sie: Die Gründung einer Gesellschaft in Deutschland mit einem Schengen-Visum (Businessvisum) ist keine Garantie für die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Je nach Bedarf sollte daher rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige oder abhängige Beschäftigung beantragt werden. Überschreitet die Gründung des Unternehmens und somit der Aufenthalt in Deutschland 90 Tage, muss ebenfalls rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Weitere Informationen zu Visa- und Aufenthaltsbestimmungen sowie dem Familiennachzug entnehmen Sie bitte der Deutschen Botschaft in der Türkei: www.ankara.diplo.de (www).
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
www.gtai.com (www)
Oktober 2013
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