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Thailändische Staatsbürgerschaft: Geschäftsführung in Deutschland?

Frage

Darf eine thailändische Frau in Deutschland ein Geschäftsführer sein (Firmenübernahme) als Selbständige? Auf was muss man achten?

Antwort

Bürgerinnen und Bürger aus sog. Drittstaaten, so auch Thailand, brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, um in Deutschland als Gründer zu leben und zu arbeiten. Dies gilt auch, wenn sie z.B. ein Unternehmen übernehmen. Um nach Deutschland einzureisen, wird daher ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit benötigt. Dieses kann bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung an dem aktuellen Wohnsitz beantragt werden. Die Kontakte der Botschaften/Konsulate finden Sie auf der Weltkarte „Ansprechpartner vor Ort“. Am besten informieren Sie sich direkt bei der Auslandsvertretung vor Ort, welche Voraussetzungen für Gewerbegründer bestehen und welche Unterlagen bei Antragstellung benötigt werden.

Bitte beachten Sie, dass das beantragte Visum dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes entspricht. Allgemeine Visumsinformationen sowie Informationen zum Visum bei Gewerbegründung finden Sie auf „Make it in Germany“.

Wenn die Person bereits in Deutschland ist:
Bitte beachten Sie, dass eine thailändische Staatsbürgerin zur Ausübung der Selbstständigkeit in Deutschland einen bestimmten Aufenthaltstitel benötigen. Dies kann entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG.) sein. Der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wird in der Regel zugestimmt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung gibt es ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis.
  • Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
  • Sie haben die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.

Bitte kontaktieren Sie daher Ihre zuständige Behörde (Ausländerbehörde), ob ein Wechsel bzw. die Beantragung des Aufenthaltstitels möglich ist.

Wenn die Person bereits lange in Deutschland lebt, kann es sein, dass es für sie möglich ist eine Niederlassungserlaubnis (d.h. eines unbefristeten Aufenthaltstitels) zu beantragen. Die Niederlassungserlaubnis eröffnet viele Perspektiven: Die Person kann dauerhaft und unbeschränkt mit Ihren Familienangehörigen in Deutschland leben. Außerdem kann die Person sowohl als Arbeitnehmerin arbeiten als auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Welche Voraussetzungen gelten und wie eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann, lesen Sie auf „Make it in Germany“.

Bei weiteren Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen gerne die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“ weiter - kostenfrei auf Deutsch und Englisch.

Wir wünschen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!

*Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle: Justina Alichniewicz
Projekt „Make it in Germany
Internet: www.make-it-in-germany.com
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Januar 2019

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