Frage
Ein syrischer Flüchtling mit einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis möchte sich mit einem Foodtruck (mobiler Imbiss) selbständig machen. Kann er beim Jobcenter das Einstiegsgeld und ein zinsloses Darlehen in Höhe von 8.000 Euro beantragen?
Ein syrischer Flüchtling mit einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis möchte sich mit einem Foodtruck (mobiler Imbiss) selbständig machen. Kann er beim Jobcenter das Einstiegsgeld und ein zinsloses Darlehen in Höhe von 8.000 Euro beantragen?
Die Zuständigkeit liegt bei den Ausländerbehörden. Wir können Ihnen jedoch die Seite des Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. für die Beantwortung Ihrer Frage empfehlen: https://www.nds-fluerat.org/leitfaden/16-buergerkriegsfluechtlinge-aus-syrien-mit-einer-aufenthaltserlaubnis-nach-23-abs-1-aufenthg-oder-nach-23-abs-2-aufenthg-und-andere-buerger-kriegsfluechtlinge/16-3-arbeit-und-ausbildung/
Gemäß der Quelle gilt demnach: „Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG müssen Sie, wenn Sie sich selbstständig machen wollen, die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde kann die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, z.B. eine Gewerbeerlaubnis erteilt wurden oder die Erteilung zugesagt ist. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG soll die Ausländerbehörde bei der Ermessensentscheidung die folgenden Punkte prüfen: Die Ausländerbehörde kann die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, z.B. eine Gewerbeerlaubnis erteilt wurden oder die Erteilung zugesagt ist. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG soll die Ausländerbehörde bei der Ermessensentscheidung die folgenden Punkte prüfen:
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet die Ausländerbehörde dann, ob Sie Ihnen die Selbstständigkeit erlaubt, und trägt die Erlaubnis gegebenenfalls in Ihre Aufenthaltserlaubnis ein.
Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten (§§ 93 f SGB III). Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens fünf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.“
Darüber hinaus finden Sie unter „Existenzgründung“ auf „Make it in Germany“ weitere Informationen zu Gründungsarten, Finanzierung, Unternehmensstart etc. auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch: http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.
Quelle: Justina Alichniewicz
Projekt „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
September 2017