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Südafrikanische Staatsbürgerschaft: GmbH-Gründung in Deutschland?

Frage

Zwei Partner aus Südafrika beabsichtigen mit meiner Unterstützung eine deutsche GmbH zu gründen mit Sitz in Deutschland. Die deutsche Botschaft in Pretoria muss dem zustimmen bzw. prüft den Antrag. Muss der Antrag vorher in der Botschaft vorliegen und reicht es, wenn der Notarvertrag nachträglich der Botschaft zur Genehmigung eingereicht wird?

Antwort

Ich kann Ihre Frage nicht nachvollziehen. Wenn die südafrikanischen Partner zur Gründung der Gesellschaft in Deutschland erscheinen, ist nicht recht ersichtlich, welche Prüfung oder Zustimmung die deutsche Botschaft vornehmen bzw. erklären soll.

Etwas Anderes wäre es, wenn die Südafrikaner nicht selbst zur Gründung der GmbH vor dem deutschen Notar erscheinen können. In diesem Fall kann die Gründung nur erfolgen, wenn die Südafrikaner einem Dritten (z.B. Ihnen) eine Vollmacht zur Gründung der Gesellschaft erteilen. Die Vollmacht kann von dem deutschen Notar, der die Gründung begleitet, vorbereitet werden. Die Vollmacht bedarf der notariellen Beurkundung. Die Unterzeichnung kann auch vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung in Südafrika geleistet werden. Allerdings sollten Sie vorab anfragen, ob die Botschaft bereit ist, die Beglaubigung der Unterschriften vorzunehmen.

Weiter beachten Sie bitte Folgendes:
Sollen einer oder beide Südafrikaner auch Geschäftsführer der deutschen GmbH werden, müssen diese auch vor einem deutschen Notar die Handelsregisteranmeldung unterschreiben. Kommen die Südafrikaner allerdings nicht nach Deutschland, können Sie die Unterschrift auch vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung unterzeichnen. Auch hier sollten Sie vorher bei der Auslandsvertretung nachfragen, ob diese zu der Beglaubigung der Unterschriften bereit ist. Beachten Sie dabei, dass die Geschäftsführer über Ihre Auskunftspflichten und den Inhalt der bei der Anmeldung abzugebenden Versicherungen hinreichend aufgeklärt werden. Diese Belehrung wird nach meiner Erfahrung nicht von den deutschen Auslandsvertretungen vorgenommen. Hier sollte der deutsche Notar, der die Gründung begleitet, die Belehrung schriftlich vornehmen. Näheres wollen Sie bitte mir Ihrem Notar abstimmen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2019

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