Antwort
Sie können als ausländischer Student eines Drittstaates in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), z.B. als Freiberufler oder Gewerbetreibender:
Allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. (Quelle: BMI, BAMF, DAAD) Bitte fragen Sie Ihre zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen auch gerne die Experten der Hotline „Leben und Arbeiten“ in Deutschland weiter.
Weitere Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie auf der Webseite der Universität Bonn.
In Deutschland gibt es zwei Arten eine Existenz zu gründen: Entweder betreiben Sie ein Gewerbe oder Sie sind freiberuflich tätig. Dies können Sie sich nicht aussuchen, sondern hängt davon ab, welche Tätigkeit Sie ausüben. Je nachdem, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, hat das Auswirkungen auf die Formalitäten sowie auf die mögliche Rechtsform Ihres Unternehmens. Weitere Informationen zu den Gründungsarten finden Sie bei „Make it in Germany“.
Darüber hinaus finden Sie unter der Rubrik „Existenzgründung“ weitere wichtige Informationen zu Beratungsangeboten, Finanzierung, Unternehmensstart etc., welche Ihnen bei Ihrem Gründungsvorhaben in Deutschland behilflich sein könnten.
Noch ein Tipp: Schauen Sie doch auch mal in der Rubrik „Studium in Deutschland und dann“, welche Möglichkeiten sich für Sie nach Ihrem Studium in Deutschland eröffnen.
Wir wünschen Ihnen bei Ihrem Vorhaben viel Erfolg!
* Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.
Quelle: Justina Alichniewicz
Projekt „Make it in Germany“
Internet: www.make-it-in-germany.com
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
August 2019
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