Antwort
Sie können als Student aus einem Drittstaat in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz) - allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. (Quelle: BMI, BAMF, DAAD)
Weitere Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie auf der Webseite der Universität Bonn.
Bei Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen auch gerne die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“ weiter.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!
Quelle: Aiste Schiwy
Projekt „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
September 2019
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