Navigation

Student aus EU-Drittland: Start-up gründen?

Frage

Ich studiere derzeit Maschinenbau an einer Universität in Deutschland, habe einen studentischen Aufenthaltstitel (nach § 16 ABS 1) und meine Staatsangehörigkeit ist nicht aus einem EU-Land. Vor einiger Zeit haben wir (zwei Kollegen und ich) ein Stipendium/Förderung für unser Startup beantragt. Wir haben eine Zusage bekommen, aber der Projektträger verlangt als Voraussetzung für den Förderstart, dass ich einen Aufenthaltstitel für eine selbständige Tätigkeit (nach § 21) vom Ausländeramt bekomme. Kann ich als Bachelor-Student so einen Aufenthaltstitel beantragen?

Antwort

Sie können als Student aus einem Drittstaat in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz) - allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. (Quelle: BMI, BAMF, DAAD)

Weitere Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie auf der Webseite der Universität Bonn.

Bei Fragen zum Thema Visa und Aufenthaltsrecht helfen Ihnen auch gerne die Experten der „Hotline Leben und Arbeiten in Deutschland“ weiter.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!

Quelle: Aiste Schiwy
Projekt „Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
September 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben