Antwort
Es gibt zwar Ausbildungsgänge - auch staatlich anerkannte -, jedoch ist der Zugang zu den Berufsbezeichnungen Übersetzerin oder auch Dolmetscherin (nicht zu den Bezeichnungen erworbener und geschützter Ausbildungsabschlüsse) frei und deshalb ist die steuerliche Freiberuflichkeit nicht an eine besondere Qualifikation gebunden.
In §1 Abs. 2 PartGG (Partnerschaftsgesetz) heißt es: "Ausübung eines Freien Berufes im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher."
Falls Sie Fragen etwa zur Anerkennung eines rumänischen Bildungsabschlusses haben, wenden Sie sich bitte an die Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (www).
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2014
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