Antwort
Zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Der Versicherungspflicht unterliegt, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt verstehen die gesetzlichen Krankenversicherung im Regelfall sechs Monate am Stück. Sollte dies nicht der Fall sein, würde Ihr Schwiegervater ggf. nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Hat er seinen regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland, prüft die gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag einen möglichen Zugang zur freiwilligen Versicherung. Voraussetzung ist der Nachweis einer (staatlichen) Krankenversicherung im EU-Ursprungsland von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor dem Aufenthalt in Deutschland. Alternativ eine Versicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten in den letzten fünf Jahren. Auch in diesem Fall muss der Antragsteller direkt aus der staatlichen Versicherung heraus nach Deutschland kommen. Für die Antragstellung besteht eine Frist von drei Monaten nach Beginn des Aufenthalts in Deutschland.
Sollte keine Absicherung über eine staatliche Versicherung bestehen, bleibt als Alternative eine Absicherung über ein privates Versicherungsunternehmen. Weiterführende Fragen hierzu kann Ihnen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beantworten.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Juni 2018
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