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Online-Handel im Nebenerwerb?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte ein einfaches kleines Produkt im Internet verkaufen. Ich möchte es bei anderen Online-Plattformen anbieten und auf einer eigenen Webseite verkaufen. Dies möchte ich aber neben meinem Beruf machen. Auf was muss ich achten und welche Geschäftsform soll ich wählen? Wo kann ich mich informieren, wenn ich meine Ausgaben für die Gründung in Grenzen halten will?

Antwort

Bevor Sie die selbständige Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und sich ggf. sein Einverständnis schriftlich geben lassen.

Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Eine Anmeldung erfolgt durch das örtliche Gewerbeamt.

Melden Sie ein Gewerbe an und wählen keine bestimmte Rechtsform so gründen Sie ein "Einzelunternehmen". Gründet man mit einem Partner wird häufig die GbR als Rechtsform gewählt. Informationen zur Wahl der Rechtsformen finden Sie unter nachfolgendem Link: www.existenzgruender.de.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist zudem der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird anhand Ihrer Angaben prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit im Nebenerwerb handelt. Die Prüfung erfolgt individuell. Sollte aus sich der Krankenversicherung Ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis Vorrang haben, so verbleiben Sie in der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (www.dguv.de).

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Als Betriebsausgaben gelten alle Aufwendungen, die durch das Unternehmen veranlasst worden sind. Wichtig ist, dass die Ausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Betriebsausgaben können nicht nur bei laufender Geschäftstätigkeit, sondern bereits vor der Betriebseröffnung entstehen. Als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten zum Beispiel Finanzierungskosten, Notarkosten, Rechts- oder Steuerberatungskosten, Reisekosten oder Gründungs- und Anlaufkosten.

Quelle:
Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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