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Nicht-EU-Bürger: Gründung in Deutschland?

Frage

Ich bin Nicht-EU-Bürger und möchte in Deutschland selbständig arbeiten oder eine Firma übernehmen. Ich habe jetzt einen festen Wohnsitz in Spanien, wohne in Barcelona - möchte aber bald leben und arbeiten in Süddeutschland.
Meine Fragen sind:
a) Was muss ich tun, um selbständig arbeiten zu können (self-Employed)?
b) Was muss ich tun, um meine eigene Firma GmbH oder GbR zu gründen?
c) Wie erhalte ich eine deutsche Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen?

Antwort

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland 90 Tage (pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) oder soll eine (abhängige oder selbständige) Beschäftigung aufgenommen werden, wird eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
- Schengen Visum und Nationales Visum
- Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis

Wann welcher Aufenthaltstitel benötigt wird, richtet sich nach dem Herkunftsland des Antragstellers, der Dauer des Aufenthaltes und der beabsichtigten Tätigkeit in Deutschland.

Für die meisten Schritte, die zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland nötig sind, ist für Nicht-EU-Bürger in der Regel ein Schengen Visum ausreichend (in diesem Zusammenhang meist Businessvisum genannt). Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die von der Visumpflicht befreit sind, können demnach ein Unternehmen in Deutschland gründen ohne vorab ein Visum beantragen zu müssen. Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten, die das Unternehmen vor Ort in Deutschland als Selbständige leiten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet, in der Regel bis zu drei Jahre. Eine Niederlassungserlaubnis ist dagegen zeitlich unbefristet. Meist wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger fünf Jahre in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.

Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungserlaubnis werden immer zu einem bestimmten Zweck erteilt, oft zur Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung. Die deutsche Botschaft im Ausland stellt dafür zunächst ein Nationales Visum aus. Die jeweils benötigte Aufenthaltserlaubnis wird dann nach Ankunft in Deutschland von der lokalen Ausländerbehörde erteilt.

Ausnahmen gelten für Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Kanada, Japan, Neuseeland und Südkorea. Sie können ohne Nationales Visum in Deutschland einreisen (bis zu drei Monate). Die erforderliche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis wird direkt bei der lokalen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt und ausgestellt. Das Auswärtige Amt hält detaillierte Informationen zu diesem Thema sowie zur Visaerteilung bereit: www.auswaertiges-amt.de (www)

Hinsichtlich einer Unternehmens- bzw. Existenzgründung in München möchten wir Sie gerne an das Münchner Existenzgründungs-Büro (MEB) der Industrie- und Handelskammer München (IHK München) verweisen (www.muenchen.ihk.de (www)). Dies ist die zentrale Anlaufstelle für Ihre Fragen rund um das Thema Existenzgründung in München. Das MEB ist eine Initiative von der IHK für München und Oberbayern und dem Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt München.

Wir hoffen Ihnen mit diesen ersten Informationen etwas weitergeholfen zu haben und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.

Quelle:
Germany Trade and Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
August 2013

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