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Nicht EU-Bürger: Beteiligung an Start-up?

Frage

Wir möchten ein Start-up gründen und arbeiten mit zwei Nicht EU-Bürgern zusammen. Welche Möglichkeiten gibt es, in Deutschland ein Start-up zu gründen, welches zwei Nicht EU-Bürger (China und Russland) mit 20% an einer Firma beteiligt? Wir wissen, dass für Nicht EU-Bürger die Existenzgründung nicht formlos möglich ist. Sie benötigen entweder für die Existenzgründung und Selbständigkeit eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Dies ist in unserem Fall aber nicht möglich. Wie können wir diese zwei Personen dennoch in irgendeiner Form beteiligen und sie am Gewinn teilhaben lassen?

Antwort

Aus handelsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, dass sich ein Nicht-EU-Bürger an der Gründung einer GmbH oder anderen Gesellschaft in Deutschland beteiligt. Ein Aufenthaltsstatus ist Deutschland ist hierfür nicht erforderlich. Es ist allerdings zu beachten, dass die Gründung oder Beteiligung an einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft dem betreffenden Gründer bzw. Gesellschafter kein Aufenthaltsrecht oder Niederlassungsrecht in Deutschland einräumt. Hier wollen Sie bitte mit einem in ausländerrechtlichen Fragestellungen versierten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.

Für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist zu beachten, dass der Gründer grundsätzlich vor dem deutschen Notar erscheinen kann. Kann er nicht persönlich vor dem deutschen Notar erscheinen, kann er sich nur durch einen Bevollmächtigten aufgrund öffentlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht ist entweder vor einem deutschen Notar oder Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung zu unterzeichnen. Sie kann auch vor einem ausländischen Notar unterzeichnet werden. In diesem Fall ist allerdings zu prüfen, ob die Vollmacht zur Anerkennung und Verwendbarkeit in Deutschland einer Apostille oder Legalisation bedarf. Werden anderen Rechtsformen einer Gesellschaft gewählt, sind die dort maßgeblichen Formvorschriften zu beachten. Ich habe mich bei meinen Ausführungen auf die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) beschränkt, da dies die häufigsten Gründungsformen sind.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juli 2019

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