Antwort
Ausländische Investoren haben grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu allen Gesellschaftsformen in Deutschland.
Für die meisten Schritte, die zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland nötig sind, ist für Nicht-EU-Bürger in der Regel ein Schengen Visum ausreichend.
Für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Selbständiger (z.B. Tätigkeit als Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) ist hingegen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ausnahmen bestehen beispielsweise nach § 30 der Beschäftigungsverordnung in Verbindung mit § 17 der Aufenthaltsverordnung. Hiernach benötigen unter anderem leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura sowie Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, für eine Beschäftigung in Deutschland von bis zu bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis. Eine individuelle Klärung, ob im Einzelfall ein nationales Visum für eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss oder ob ein Schengen-Visum ausreicht, kann nicht im Rahmen dieses Expertenforums erfolgen. Dafür muss die zuständige deutsche Auslandsvertretung in China kontaktiert werden.
Ausführliche anderweitige Informationen rund um die Gründungsvorbereitung bietet dieses Portal in der Rubrik „Gründung vorbereiten“.
Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Februar 2018
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