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Mexikanische Staatsbürgerschaft: UG Gründung?

Frage

Ich habe die mexikanische Staatsbürgerschaft, besitze eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz, weiterhin besitze ich eine Firma in Österreich (Einzelunternehmer) als natürliche Person. Wenn ich mit meinem Partner die UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland gründen will, mein Hauptwohnsitz in der Schweiz bleibt, kann ich die Firma wie jeder andere Deutsche gründen oder brauche ich sonstige Unterlagen? Falls ich weitere Unterlagen brauche, kann ich die Firma über die österreichische Firma gründen, da diese auch eine natürliche Person in der EU ist?

Antwort

Der Gründer und Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) muss nicht notwendigerweise seinen Wohnsitz oder einen aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland haben. Auch auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, einen deutschen Notar aus Anlass der Gründung der Gesellschaft aufzusuchen, können Sie auch Ihrem Mitgründer bzw. Mitgesellschafter eine Vollmacht zur Gründung der Gesellschaft und Übernahme des Stammkapitals der Gesellschaft erteilen. Beachten Sie, dass die Vollmacht notariell beurkundet sein muss. Ein Muster einer derartigen Vollmacht kann der Notar zur Verfügung stellen, bei dem die Gründung erfolgen soll.

Für die Gründung der Gesellschaft benötigen Sie an Unterlagen Ihren Ausweis (Reisepass oder sonstiger amtlicher Lichtbildausweis).

Beachten Sie weiter:
Auch für die Person des Geschäftsführers einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den aufenthaltsrechtlichen Status an. Die Gesellschaft kann auch aus dem Ausland verwaltet werden. Allerdings ist stets erforderlich, dass die Gesellschaft ihren Satzungssitz und ihre Geschäftsanschrift in Deutschland hat.

Bedenken Sie auch, dass, sollten Sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, die Gründung einer Gesellschaft und/oder die Übernahme der Geschäftsführung nicht dazu führen, dass Sie nunmehr berechtigt sind, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2014

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