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Griechische Staatsbürgerschaft: Kfz-Werkstatt in Deutschland?

Frage

Ich bin in Bayern geboren worden und lebte dort bis 2004. Seitdem lebe ich in Griechenland und betreibe zurzeit eine Kfz-Werkstatt. Nun möchte ich wieder nach Deutschland zurück und dort eine Kfz-Werkstatt eröffnen. Wie muss ich mich jetzt vorbereiten und was brauche ich, um ein Kfz-Gewerbe anzumelden.

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben möchten, müssen Sie Folgendes beachten: Eine Existenzgründung in einem meisterpflichtigen Handwerk ist in der Regel nur möglich, wenn Sie einen Meister haben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung (§8 HwO) oder eine Ausübungsberechtigung (§7 HwO) zu erhalten. Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO erhält, wer

  • eine Gesellenprüfung in dem beantragten Handwerk bestanden hat,
  • mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig war,
  • mindestens vier Jahre in leitender Stellung in dem Handwerk gearbeitet hat.
  • die erforderlichen Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht hat.

Entsprechend der Handwerksordnung ist die Führung eines meisterpflichtigen Gewerbes auch möglich, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief eingestellt ist, der die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllt. Ich empfehle Ihnen eine individuelle Beratung bei der zuständigen Handwerkskammer vor Ort, wo Sie Ihren Unternehmenssitz haben werden, um zu prüfen, welche Möglichkeiten der Existenzgründung für Sie bestehen.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Sie finden diese Regelung im § 14 der Gewerbeordnung. Die Anmeldung nehmen Sie beim zuständigen Gewerbeamt vor.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Eine wichtige Frage, die Sie vor der Gründung klären müssen, ist die Wahl der passenden Rechtsform. Bei dieser Entscheidung sollten Sie alle rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und persönlichen Folgen gegeneinander abwägen. Informationen zu Rechtsformen finden Sie in unserer "GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB)", in der eine Übersicht über mögliche Rechtsformen enthalten ist.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir Ihnen folgende Internetseiten:

Hilfreich sind auch die Publikationen, wie z.B. unsere "GründerZeiten" oder die Broschüre "Starthilfe: Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit". Diese können Sie kostenfrei bestellen oder auch direkt downloaden.

Z.B. gibt es in unseren "GründerZeiten" Informationen zu folgenden Themen:

Quelle: Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2016

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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