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GbR-Gesellschafter aus Pakistan: Aufenthaltsgenehmigung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich und ein Bekannter haben eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet und haben beim Gewerbeamt ab dem 1. Juni 2017 ein Gewerbe angemeldet. Wir möchten gerne zu der GbR auch unseren Freund als dritten Gesellschafter aufnehmen. Er ist pakistanische Bürger wohnhaft in Dubai, weil er dort noch in einem Arbeitsverhältnis tätig ist. Reicht ein GbR-Gesellschaftsvertrag für eine Aufenthaltsgenehmigung?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten (u.a. auch aus Pakistan), brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, um in Deutschland eine Existenz gründen zu können. Dies gilt auch, wenn Sie im Team gründen.

Um nach Deutschland einzureisen, wird daher ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit benötigt. Dieses kann Ihr künftiger Partner bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den Vereinigten Arabischen Emiraten - soweit er dort einen Wohnsitz hat - beantragen. Die Kontakte der Ansprechpartner finden Sie auf der Weltkarte „Ansprechpartner vor Ort“ (http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/visum/ansprechpartner-vor-ort). Am besten informiert sich Ihr Partner direkt bei der Auslandsvertretung vor Ort, welche Unterlagen er für die Antragstellung benötigt. Auf „Make it in Germany“ finden Sie zur ersten Orientierung sowohl allgemeine Informationen zum Visumsprozess (http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/visum-zur-selbststaendigkeit#allgemeine-informationen-zum-visumprozess-fuer-buergerinnen-und-buerger-aus-anderen-staaten) für Existenzgründer als auch die Voraussetzungen zur Gewerbegründung (http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/visum-zur-selbststaendigkeit#voraussetzungen-zur-gewerbegruendung-durch-buergerinnen-und-buerger-aus-anderen-staaten) durch Personen aus den sog. Drittstaaten.

Für gewöhnlich leitet dann die Auslandsvertretung den Visumsantrag an die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes Ihres Partners in Deutschland weiter. Die Ausländerbehörde beteiligt weitere Behörden und Berufsvertretungen. In der Regel dauert die Bearbeitung zwei bis vier Monate. Auf dieser Grundlage entscheidet die Auslandsvertretung, ob ein Einreisevisum für die geplante Tätigkeit erteilt werden kann. Das erteilte Einreisevisum ist üblicherweise für drei Monate gültig und muss in Deutschland bei der Ausländerbehörde in einen längerfristig gültigen Aufenthaltstitel umgewandelt werden.

Bei weiteren Fragen zum Thema Visum und Einreise helfen die Kolleginnen und Kollegen der Hotline „Arbeiten und Leben“ (http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/ueber-das-portal/kontakt/hotline) in Deutschland gerne weiter: +49 30 1815 - 1111. Über die Hotline erhalten Sie eine persönliche Beratung auf Deutsch oder Englisch.

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Partner viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.

*Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle: Justina Alichniewicz
Projekt „Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
April 2017

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