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Chinesische Staatsbürgerschaft: Geschäftsführung einer GmbH in Deutschland?

Frage

Ich habe eine Frage bzgl. selbständige Ausländer in Deutschland. Ist es einem Chinesen aus Hong Kong möglich als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland eingestellt zu werden?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten (u.a. auch China), brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, um in Deutschland eine Existenz gründen zu können.

Um nach Deutschland einzureisen, wird daher ein Visum zum Zweck der selbständigen Tätigkeit benötigt. Dieses kann Ihr Bekannter bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Hong Kong beantragen. Die Kontakte der Ansprechpartner finden Sie auf der Weltkarte „Ansprechpartner vor Ort“. Am besten informiert sich Ihr Partner direkt bei der Auslandsvertretung vor Ort, welche Unterlagen er für die Antragstellung benötigt. Auf „Make it in Germany“ finden Sie zur ersten Orientierung sowohl allgemeine Informationen zum Visumsprozess für Existenzgründer als auch die Voraussetzungen zur Gewerbegründung durch Personen aus den sog. Drittstaaten.

Sollte Ihr Bekannter ein Einstellungsverhältnis eingehen, dann benötigt er ein Visum zur Arbeitsaufnahme. Dieses ist i.d.R. befristet und ist vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Eine wichtige Voraussetzung, die zu erfüllen ist, ist die Vorlage des unterschriebenen Anstellungsvertrages. Dieser muss bei der Antragsstellung bereits vorliegen. Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmarktzugang sowie Visum erhalten Sie auf Make it in Germany.

Bei individuellen Fragen zum Thema Visum und Einreise helfen die Kolleginnen und Kollegen der Hotline „Arbeiten und Leben“ in Deutschland gerne weiter: +49 30 1815 - 1111. Über die Hotline erhalten Sie eine persönliche Beratung auf Deutsch oder Englisch.

*Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle: Justina Alichniewicz
Economist
Projekt „Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Mai 2017

Tipp der Redaktion:

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