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Chinesische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in der Schweiz: GmbH-Gründung in Deutschland?

Frage

Ich plane eine Firmengründung als GmbH in Deutschland. Aber ich habe einige Fragen: 1. Meine Staatsangehörigkeit ist China und ich wohne in der Schweiz. Kann ich eine Firma in Deutschland gründen? Gibt es ein Problem von Bankkonto-Eröffnung? 2. Ist es richtig, dass die Mindesthöhe des Stammkapitals 25.000 Euro ist und die Bareinlagen in Summe mindestens 12.500 Euro erreichen müssen? 3. Der Gegenstand des Unternehmens ist Arbeitsvermittlung für Pfleger, touristische Dienstleistungen für Reisende und Beratungsangebote für internationale Studierende. Braucht es die Qualifikationen? Und was sind die Beschränkungen vom Gegenstand. 4. Wird ein Virtual Office als Firmensitz anerkennt?

Antwort

Grundsätzlich können chinesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz Gesellschafter einer GmbH werden. Für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist es tatsächlich ausreichend, wenn von jeder Einlage ein Viertel, insgesamt aber die Hälfte des Mindeststammkapitals (also 12.500 Euro) nachweislich geleistet worden ist. Weiterführende Informationen zur GmbH-Gründung sowie zu Visa- und Aufenthaltserlaubnisfragen bietet der Investorenleitfaden von Germany Trade & Invest.

Bitte wenden Sie sich wegen der Klärung der für eine Kontoeröffnung vorzulegenden Unterlagen an die Bank Ihrer Wahl.

Ob ein Virtual Office als Firmensitz genutzt werden kann, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Notar oder einem Rechtsanwalt klären. Das deutsche GmbH-Gesetz verlangt für die Anmeldung einer GmbH eine inländische Geschäftsanschrift. Nach der Gesetzesbegründung bei Einführung dieses Erfordernisses wird in der Regel „[…] die angegebene Geschäftsanschrift mit der Anschrift des Geschäftslokals, dem Sitz der Hauptverwaltung oder des maßgeblichen Betriebes übereinstimmen. Besitzt die Gesellschaft solche Einrichtungen nicht oder nicht mehr, wird eine andere Anschrift als „Geschäftsanschrift“ angegeben werden müssen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz über eine Zweigniederlassung im Ausland hat. In Betracht kommt in solchen Fällen die (inländische) Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines oder des alleinigen Gesellschafters, sofern er sich dazu bereit erklärt, oder die inländische Anschrift eines als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzten Vertreters (z.B. Steuerberater, Rechtsberater). Der Gesellschaft ist freigestellt, den Ort der inländischen Anschrift zu wählen, sie hat aber die gesetzliche Pflicht, eine solche Anschrift zur Eintragung anzumelden. Unter dieser Anschrift, die für Dritte im Handelsregister jederzeit - auch online - einsehbar ist, kann an den oder die Vertreter der Gesellschaft wirksam zugestellt werden […]“ (Bundestags-Drucksache 16/6140, S. 35 f.).

Inwiefern neben der GmbH-Gründung und Gewerbeanmeldung weitere Erlaubnisse im Einzelfall nötig sind, sollten Sie ebenfalls mit den Gewerbebehörden oder einem Rechtsanwalt erörtern. Beispielsweise bedarf die Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt) einer besonderen Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese stellt weiterführende Informationen hierzu, auch zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes, online zur Verfügung.

Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
März 2018

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