Frage
Ich bin ägyptischer Bürger, der in Deutschland vom BAMF zugelassen ist und als Lehrer für Integrationskurse arbeitet.
Ich bin ägyptischer Bürger, der in Deutschland vom BAMF zugelassen ist und als Lehrer für Integrationskurse arbeitet.
„Make it in Germany“ stellt ausländischen Fachkräften Informationen zum Leben und Arbeiten in Deutschland sowie zur Existenzgründung zur Verfügung: http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/wege-zum-eigenen-unternehmen
Grundsätzlich gilt: Für die Gründung einer Sprachschule ist keine besondere Qualifikation, im Besonderen kein Hochschulabschluss, erforderlich. Beachten Sie jedoch, dass es in Deutschland zwei Arten gibt eine Existenz zu gründen. Entweder betreiben Sie ein Gewerbe oder Sie sind freiberuflich tätig. Dies können Sie sich nicht aussuchen, sondern hängt davon ab, welche Tätigkeit Sie ausüben. Je nachdem, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, hat das Auswirkungen auf die Formalitäten sowie auf die mögliche Rechtsform Ihres Unternehmens (lesen Sie hier mehr über die verschiedenen Gründungsarten: http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/wege-zum-eigenen-unternehmen). Beim Angebot von Sprachunterricht ist grundsätzlich von einer unterrichtenden Tätigkeit und somit von einer Freiberuflichkeit auszugehen. Etwas Anderes ergibt sich jedoch daraus, wenn sich Ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Sprachschule beschränkt und die unterrichtende Tätigkeit ausschließlich durch Mitarbeiter ausgeübt wird. In diesem Fall ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen (lesen Sie hier im Forum mehr zu den Voraussetzungen zur Gründung einer Sprachschule: http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/unterrichtende-Taetigkeit/Sprachenschule-eroeffnen-Voraussetzungen.html)
Um in Deutschland eine Sprachschule zu gründen müssen Sie jedoch einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erlaubt, beantragen. Dies kann entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG.) sein. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG wird Ihnen zugestimmt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Auf „Make it in Germany“ finden Sie weitere Informationen zum Aufenthaltstitel für Existenzgründer (http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/visum-zur-selbststaendigkeit#voraussetzungen-zur-gewerbegruendung-durch-buergerinnen-und-buerger-aus-anderen-staaten) als auch die Voraussetzungen zur Gewerbegründung durch Personen aus den sog. Drittstaaten. Da Sie bereits in Deutschland leben, können Sie Ihre zuständige Ausländerbehörde ansprechen. Dort erfahren Sie auch, welche Dokumente Sie vorlegen müssen.
Eine gute Beratung kann dazu beitragen, dass Ihre Gründung zum Erfolg wird. Selbst wenn Sie bereits viele Ratschläge aus dem Familien- und Freundeskreis erhalten haben: Nutzen Sie auf jeden Fall die Möglichkeit, sich von einer Expertin oder einem Experten persönlich unterstützen zu lassen. Besonders im Vorfeld einer Gründung ist eine ausführliche Beratung sehr ratsam. Auf dem Weg zum eigenen Unternehmen müssen Sie sich mit vielen neuen Themen auseinandersetzen. Lesen Sie mehr zu Beratungs- und Weiterbildungsangeboten: http://www.make-it-in-germany.com/de/fuer-fachkraefte/arbeiten/existenzgruendung/beratung-und-weiterbildung
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Existenzgründung!
*Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.
Quelle: Justina Alichniewicz
Projekt „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Juli 2017