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Private Schulden und gepfändetes Konto: Gründung möglich?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin 52 Jahre und möchte mich selbständig machen. An sich kein großes Problem, aber ich habe noch offene private Schulden aus erster Ehe und mein Konto ist gepfändet. Ist eine Existenzgründung überhaupt möglich? Wenn ja, was muss ich beachten?

Antwort

Wie Sie schon schreiben, ist das „selbständig machen“ kein rechtliches Problem. Das Problem liegt im mangelnden Pfändungsschutz für Selbständige. Zwar sind auf einem Pfändungsschutzkonto auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen des unpfändbaren Sockelbetrages geschützt, aber viele Banken fordern von Existenzgründern das Einrichten eines separaten Gewerbekontos für diese Einnahmen. Allerdings verweigern diese dann die Eröffnung dieser Kontoart aufgrund der schlechten Bonität. Das sogenannte Basiskonto, das jedem Verbraucher zusteht, bezieht sich nicht auf Selbständige.

Ihre Gläubiger können neben der Kontopfändung auch Ihre Einnahmen pfänden und sogar einen Fremdinsolvenzantrag gegen Sie stellen. Sie sollten daher zunächst Ihre Schulden regulieren.

Sollten die Schulden zu hoch und/oder Ihre derzeitigen Einnahmen zu gering für eine Ratenzahlungs- oder Vergleichslösung sein, bietet sich gerade für Ihre Existenzgründung ein privates Insolvenzverfahren an. In diesem Verfahren können Sie sich nämlich selbständig machen und stehen trotzdem unter Vollstreckungsschutz. Sie sollten sich hierzu bei einer öffentlich finanzierten Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.

Quelle: Frank Wiedenhaupt
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
Geschäftsstelle
August 2019

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