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Gebühren für Pfändungsschutzkonten (P-Konto)?

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Frage

Wie ich erfahren habe, dürfen Kreditinstitute keine Gebühren auf Pfändungskonten nehmen. Stimmt das? Und wenn ja, wo steht das geschrieben (also welcher Paragraph oder Bestimmung) oder auf was kann ich mich beziehen? Kann ich dann eventuell die Gebühren, die ich bezahlt habe, zurückfordern?

Antwort

Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten (P-Konto) Gebühren verlangen. Der Bundesgerichtshof (u. a. am 16.07.2013 IX ZR 260/12 und 13.11.2012 XI ZR 500/11 u. XI 145/12) hat entschieden, dass ein P-Konto aber nicht teurer sein darf, als ein normales Girokonto. Durch die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf ein Kreditinstitut somit keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Wenn ein Girokonto vorher kostenfrei gewesen ist, dann ist es auch danach kostenfrei weiterzuführen. Das gleiche gilt, wenn es vorher 5 Euro im Monat gekostet hat, dann darf nach Umwandlung nicht mehr als 5 Euro verlangt werden.

Wenn nun eine Bank nach Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto die Gebühren erhöht hat, dann können die erhöhten Gebühren vom Kunden zurückverlangt werden. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen finden Sie unter der Rubrik Finanzen - Schulden, Insolvenz - zum P-Konto Informationen und auch Musterbriefe (www.vz-nrw.de (www)), mit dem man zu viel gezahlte Gebühren wieder zurück fordern kann.

Quelle:
Michael Weinhold
I S K A - Nürnberg Schuldner- und Insolvenzberatung
Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) pgGmbH
Mai 2014

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