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Löschung der Firma: Kosten für Notar des Insolvenzverwalters übernehmen?

Frage

Ich befinde mich seit ca. 1,5 Jahren im Insolvenzverfahren, noch nicht in der Wohlverhaltensphase. Insolvent bin ich als ein eingetragener Kaufmann geworden. Da ich die Firma in keinen Fall weiter betreiben wollte und diese auch schon seit zwei Jahren keinerlei Geschäfte mehr vornahm, wollte ich diese löschen lassen.

Ein von mir beauftragter Notar erhielt auf Nachfrage beim Insolvenzverwalter die Einwilligung, die Firma zu löschen. Die Kosten des Notares wurden im Vorfeld durch mich getragen. Der Insolvenzverwalter musste sein OK aber in öffentlich beglaubigter Form auf Verlangen des zuständigen Amtsgerichtes vorlegen. Nun soll ich zusätzlich noch diese dadurch entstandenen Kosten für den Notar des Insolvenzverwalters tragen. Meine Frage: Ist dem Recht so und muss ich das zusätzlich auch noch bezahlen oder muss für diese Kosten der Insolvenzverwalter selber aufkommen?

Antwort

Kosten, die der Insolvenzverwalter für die Verwaltung Ihres Insolvenzverfahrens veranlasst sind sogenannte "sonstige Masseverbindlichkeiten" (§ 55 InsO). Diese Kosten sind vorweg, also bevor die eigentlichen Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse eine Ausschüttung erhalten, zu befriedigen. Die Kosten für den Notar des Insolvenzverwalters fallen darunter. Ich gehe davon aus, dass Ihre Selbstständigkeit durch den Insolvenzverwalter nicht freigegeben wurde, sonst hätte er seine Einwilligung zur Löschung nicht geben müssen, also müssen diese Kosten aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Diese Kosten sind nicht durch die Verfahrensstundung gedeckt, dass heißt, der Verwalter bekommt diese Ausgaben nicht durch die Justizkasse erstattet. Dieses vorweg um das Problem zu umreißen.

Sofern Sie mit dem Insolvenzverwalter keine Vereinbarung über die Übernahme seiner Kosten abgeschlossen haben, gilt folgendes:
Zunächst müsste er die Kosten des Notars von seinem Treuhandkonto zahlen, sofern die Insolvenzmasse darauf so hoch ist, dass seine prognostizierte Vergütung und die Gerichtskosten gedeckt sind. Reicht die Insolvenzmasse nicht, müsste er die sogenannte Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Notar erklären. Hat er das nicht getan, haftet er persönlich für die Kosten. Sie persönlich trifft keine Haftung.

Sie sollten daher die Forderung des Verwalters zunächst ablehnen und bei ihm nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage er "sonstige Masseverbindlichkeiten" nach § 55 InsO von Ihnen persönlich fordert. So wie Sie eine Antwort erhalten haben, sollten Sie sich wieder mit mir in Verbindung setzen.

Quelle:
Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.
November 2014

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