Antwort
Wenn Sie sich als Schuldner im Insolvenzverfahren selbständig machen, sind Sie verpflichtet, Ihre Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als stünden Sie in einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Hierzu müssen Sie sich zunächst selbst überlegen, wie viel Sie - gemessen an Ihrer Ausbildung bzw. der ausgeübten Tätigkeit, Ihres Alters usw. - Netto verdienen würden, wenn Sie in Vollzeit angestellt wären. Hilfreich für die Ermittlung dieses fiktiven Vergleichseinkommens kann etwa ein für Ihre Branche maßgeblicher Tarifvertrag sein, mitunter lässt sich die ortsübliche Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit auch bei den berufsständischen Vereinigungen, etwa der örtlichen Industrie- und Handelskammer erfragen. Das fiktive Vergleichseinkommen müssen Sie als Insolvenzschuldner auf eigenes Risiko selbst ermitteln, d.h. einerseits kann Ihnen niemand vorschreiben, wie viel Sie im einzelnen abzuführen haben, andererseits kann eine Fehleinschätzung der eigenen Verdienstmöglichkeiten zu Lasten der Gläubiger dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Auf die tatsächlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit kommt es nicht an.
Ergibt sich für dieses fiktive Vergleichseinkommen nach der Lohnpfändungstabelle unter der Berücksichtigung etwaig vorhandener gesetzlicher Unterhaltsleistungen ein Pfändungsbetrag, so ist dieser an den Treuhänder zu zahlen. Ist im Einzelfall davon auszugehen, dass pfändbares Einkommen bei Aufnahme einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung anfallen würde, so sind die jeweiligen Monatsbeträge mindestens einmal jährlich an den Treuhänder auszuzahlen.
Sollte das tatsächliche Einkommen aus der Selbständigkeit nicht ausreichen, um diese Fiktivbeträge aufzubringen, so müssen Sie die Selbständigkeit nicht gleich wieder aufgeben. Allerdings empfiehlt es sich, sich gleichzeitig um eine entsprechende Vollzeitstelle zu bemühen.
Quelle:
Uwe Somberg
I S K A - Nürnberg Schuldner- und Insolvenzberatung
Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) pgGmbH
Juni 2013