Antwort
Das Referenzeinkommen ist zunächst völlig unabhängig vom wirtschaftlichen Ertrag Ihres Unternehmens. Das Einkommen, das Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung verdienen könnten ist der Maßstab. Sie können zunächst nur gesundheitliche Faktoren, Ihr Alter und die negative Tatsache der Insolvenz "pfändungsreduzierend" dagegen stellen. Abhängig von Ihren Unterhaltspflichten ist dann der pfändbare Betrag vom ermittelten Referenz-Nettoeinkommen an den Insolvenzverwalter abzuführen.
Diesen Betrag kann der Verwalter übrigens auch bei Ihnen pfänden. In der Wohlverhaltensphase nicht.
Sollte nun Ihre Selbstständigkeit diese Beträge nicht erwirtschaften, dann müssen Sie das ihm gegenüber belegen. Sie zahlen dann das, was die Buchhaltungsunterlagen hergeben.
Sie müssen in der Situation Ihr Gewerbe nicht einstellen, aber Sie sollten sich nachweisbar um eine abhängige Beschäftigung bewerben.
Quelle: Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e. V.
März 2015