Antwort
Bzgl. einer Lagerbewertung hängt es etwas davon ab, wofür Sie diese Bewertung benötigen.
Für eine „klassische“ Lagerbewertung i.S. einer „Inventur“ ist grundsätzlich NICHT der Listenpreis für eine Bewertung des Lagers maßgeblich und heranzuziehen, sondern der Wert, der sich nach dem tatsächlich fakturierten Preis richtet - also nach Rabatt, zzgl. der Anschaffungs(neben)kosten. Auch die Angabe des Durchschnittswertes ist erlaubt. Hintergrund ist, dass die Bewertung den tatsächliche Wert des Lagers und damit die wirtschaftliche Lage widerspiegeln soll.
Zur Bewertung des Lagers, z.B. für einen KfW-Kredit, könnten Sie unabhängig vom v.g. Inventurwert den aktuellen Wiederbeschaffungswert des Lagers angeben. Dies kann hilfreich sein, wenn die Preise seit der letzten Inventur spürbar gestiegen sind und somit auch das Lager an Wert gewonnen hat. Dies kann beispielsweise durch eine aktuelle Rechnung nachgewiesen werden.
Analog ist es auch, wenn Sie z.B. das Lager an eine Bank als Sicherheit im Rahmen einer s.g. „Sicherungsübereignung“ abtreten möchten. Hier ist jedoch anzumerken, dass Banken - in der Regel - zur Bestimmung eines Sicherungswertes entsprechende Abschläge auf den nachgewiesenen und unterlegten Warenwert machen. Je nach Art und Wiederverwertungsmöglichkeit der Ware kann der Abschlag doch deutlich ausfallen.
Möchten Sie Ihr (Erst)Warenlager z.B. über die KfW finanzieren, so sind die tatsächlichen Beschaffungswerte anzusetzen.
Ergänzend folgend kurz die Vorschriften zur steuerlichen Betrachtung einer Bewertung.
Die Einzelbewertung eines Wirtschaftsguts beruht auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts.
Die Bewertung der Roh- Hilfs-, und Betriebsstoffe (Sie nannten Steine) richten sich nach folgenden beiden Paragraphen:
§ 255 (1) HGB: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
§ 6 (1) Nr. 2 EStG.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
Unter den Verfahren zur Bewertungsvereinfachung ist die Durchschnittsbewertung am weitesten verbreitet. Hierbei dürfen gleichartige Vermögensgegenstände oder - bei Preisschwankungen - auch Wirtschaftsgüter, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (sogenannte vertretbare Wirtschaftsgüter), mit ihrem Durchschnittswert angesetzt werden.
Abschließend noch eine kurze Zusatz-Anmerkung:
Sollten Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein - dann ist der Bruttopreis maßgeblich.
Quelle: German Drechsler
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April 2016