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Ausstieg aus GbR: KfW-Kredit zurückzahlen?

Frage

Ich bin Gesellschafterin einer GbR und möchte zum Ende des Sommers aus dieser austreten bzw. diese kündigen. Mein Partner möchte dann alleine weitermachen, die Unternehmensform ist noch offen. Wir haben aber als GbR einen Kredit bei der KfW, der noch weitere drei Jahre läuft. Ich habe mich informiert und eigentlich müsste bei meiner Kündigung alles zurückgezahlt werden. Dann würde aber Kapital fehlen und ich möchte nicht, dass das Unternehmen wegen meines Austritts nicht mehr wirtschaften kann. Kann mein Anteil alleine beglichen werden oder der Kredit mit in die neue Unternehmensform genommen werden? Was ist der beste Weg?

Antwort

Wenn ich Ihren Angaben korrekt entnehme, dass die GbR neben Ihnen ausschließlich einen weiteren Gesellschafter hat, kann die GbR nach Ihrem Ausscheiden nicht fortgesetzt werden, sondern muss liquidiert werden. Eine GbR mit nur einem Gesellschafter ist nicht zulässig.

Selbstverständlich kann Ihr Geschäftspartner danach das Unternehmen auf eigene Rechnung fortführen, jedoch ist dies in rechtlicher Perspektive eine Neugründung.

Entsprechend werden auch die Kreditverträge mit der KfW absehbar vorzeitig aufgrund Liquidation zu tilgen sein oder eben - und dies wäre meine Empfehlung - im direkten Gespräch mit der Hausbank / KfW nachverhandelt werden müssen. Ziel müsste sein, dass Sie aus der Haftung und Bürgschaft für die Darlehen entlassen werden und künftig einzig Ihr Partner für die Darlehen zeichnet. Sollte die Solvenz Ihres Geschäftspartners dies nicht erlauben, bleibt jedoch nur die vollständige Tilgung der Darlehen, auch wenn dem Betrieb damit Kapital entzogen wird. Eine nur teilweise Tilgung Ihres „Anteils“ ist nicht möglich, da die Haftung für ein Darlehen in der Praxis stets gesamtschuldnerisch gestaltet ist und Sie somit auch nach Tilgung einer Hälfte weiter für die Hälfte Ihres Geschäftspartners haften. Es ist meine dringende Empfehlung, sich hier auf keine Kompromisse mit Ihrem Geschäftspartner einzulassen, da dieser ansonsten anschließend auf Ihr Risiko weiter wirtschaften könnte.

Quelle: Dr. Justus Gotthardt
Wirtschaftsjurist
Mai 2017

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