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ALG-II-Bezug und Schufa-Eintrag: Gründungsdarlehen?

Frage

Ich will endlich aus meiner vierjährigen Arbeitslosigkeit raus und mich selbständig machen. Ich könnte sofort starten, aber ich werde überall hinsichtlich Startkapital abgelehnt. Das größte Problem ist der negative Schufa-Eintrag wegen 800 Euro. Sicher habe ich in der Vergangenheit Fehler gemacht, die mich aber in meiner künftigen Entwicklung hindern, mich aus dem ALG II-"Sumpf" zu befreien. So aber liege ich dem Staat leider immer noch zur Last. Bitte helfen Sie mir ein lukratives Unternehmen aufzubauen. Ein Business/Finanz Plan liegt vor. Ich wäre auch an einer stillen/aktiven Teilhaberschaft interessiert. Ein Betriebswirt der IHK und ein Existenzgründungsberater der Aktiv-Senioren befürworten die Existenzgründung.

Antwort

Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Förderung für Investitionen und Betriebsmittel erfolgen in der Regel über Darlehen. Negative Schufa-Einträge können hier zu einer ablehnenden Entscheidung führen, da bei vielen Förderprogrammen das Hausbankprinzip greift. Eine mögliche Förderung wäre der „Mikrokreditfonds Deutschland“. Der „Mikrokreditfonds Deutschland“ ist ein Finanzierungsangebot, bei dem die Antragstellung nicht über die Hausbank läuft. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/Mikrokredit/mikrokredit.html
Inwieweit sich Ihr Schufa-Eintrag negativ auf die Beantragung auswirkt, klären Sie bitte mit einem Mikrofinanzinstitut.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Sie können sich über die Internetseite www.foerderdatenbank.de informieren, ob für Sie andere Fördermöglichkeiten zur Existenzgründung bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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